§ 9 KMU-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2022

Übergangsbestimmung

§ 9.

(1) Die Verpflichtung zur Schadloshaltung gemäß § 7 Abs. 1 gilt im Rahmen des in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Gesamtobligos für Haftungen, die die AWS vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernommen hat, kraft Gesetzes als übernommen.

(2) Bis zur neuerlichen Beauftragung einer Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 3 Abs. 1 bleibt die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. die Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft. Die neuerliche Beauftragung einer Abwicklungsstelle für die gewerbliche Tourismusförderung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist unverzüglich auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft kundzumachen.

(3) Bei allen bis zum 31. Dezember 2021 gemäß diesem Bundesgesetz sowie gemäß Garantiegesetz 1977 ausgestellten Garantien der AWS und der ÖHT erstreckt sich die Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes auch auf die von der AWS und der ÖHT garantierten anteiligen Zinsen und Kosten. Bei bereits schlagend gewordenen Garantien der AWS und der ÖHT, bei denen sich die Schadloshaltungsverpflichtung nicht ausdrücklich auf Zinsen und Kosten erstreckt hat, ist der Aufwand der AWS und der ÖHT, sofern dies nicht aus der Rücklage für Schadensfälle oder im Rahmen der Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes abgedeckt wurde, gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz abzudecken.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10007820

Dokumentnummer

NOR40248402

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)