Abwicklung und Auszahlung mittels geldwertem Gutschein
§ 9.
(1) Liegen für eine anspruchsberechtigte Person keine vollständigen und aktuellen Kontodaten gemäß § 8 vor, oder hat die Person kein Bankkonto im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, so hat die Auszahlung des Klimabonus mittels eines Gutscheins zu erfolgen. Der Gutschein ist der anspruchsberechtigten Person postalisch zu eigenen Handen gemäß § 21 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 an ihren Hauptwohnsitz zuzustellen.
(2) Ein Gutschein gemäß Abs. 1 muss sowohl für Waren einlösbar sein, als auch bei geeigneten Stellen gegen Bargeld eingetauscht werden können.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20011928
Dokumentnummer
NOR40244821
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