Versicherungssumme
§ 9.
(1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 150 000 S.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
- 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 30 Millionen Schilling,
- 2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,
- 3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 15 Millionen Schilling und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,
- 4. für alle anderen Fahrzeuge 15 Millionen Schilling.
(4) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
- 1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 15 Millionen Schilling,
- 2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 30 Millionen Schilling,
- 3. für Sachschäden insgesamt 30 Millionen Schilling,
- 4. für bloße Vermögenschäden 150 000 S.
(5) Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung bedürfen, gilt Abs. 4 nur für die Dauer des Transports eines gefährlichen Gutes. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gilt Abs. 4 in jedem Fall.
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