§ 9 KHVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2004

Versicherungssumme

§ 9.

(1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).

(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 30 000 Euro.

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

  1. 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 6 000 000 Euro,
  2. 2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 1 500 000 Euro,
  3. 3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 3 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 1 500 000 Euro,
  4. 4. für alle anderen Fahrzeuge 3 000 000 Euro.

(4) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

  1. 1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 3 000 000 Euro,
  2. 2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 6 000 000 Euro,
  3. 3. für Sachschäden insgesamt 6 000 000 Euro,
  4. 4. für bloße Vermögensschäden 30 000 Euro.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2004)

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