EG: Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007
Versicherungssumme
§ 9.
(1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
- 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 12 000 000 Euro,
- 2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 000 000 Euro,
- 3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 6 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 000 000 Euro,
- 4. für alle anderen Fahrzeuge 6 000 000 Euro.
(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
- 1. alle Personenschäden
- a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 11 000 000 Euro,
- b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 000 000 Euro,
- c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 5 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 000 000 Euro,
- d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5 000 000 Euro,
- 2. alle Sachschäden bis zu 1 000 000 Euro
voll zu decken.
(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 60 000 Euro.
(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
- 1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 6 000 000 Euro,
- 2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 12 000 000 Euro,
- 3. für Sachschäden insgesamt 12 000 000 Euro,
- 4. für bloße Vermögenschäden 60 000 Euro.
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