§ 9 KHVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

EG/EU: Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

Versicherungssumme

§ 9.

(1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).

(2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

  1. 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 15 200 000 Euro,
  2. 2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 800 000 Euro,
  3. 3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 600 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 800 000 Euro,
  4. 4. für alle anderen Fahrzeuge 7 600 000 Euro.

(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls

  1. 1. alle Personenschäden
  1. a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 13 900 000 Euro,
  2. b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 800 000 Euro,
  3. c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 6 300 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 800 000 Euro,
  4. d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6 300 000 Euro,
  1. 2. alle Sachschäden bis zu 1 300 000 Euro

(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.

(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

  1. 1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 600 000 Euro,
  2. 2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 15 200 000 Euro,
  3. 3. für Sachschäden insgesamt 15 200 000 Euro,
  4. 4. für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.

EG/EU: Art. X, BGBl. I Nr. 37/2007

Schlagworte

Sitzplatz, Mindestversicherungssumme

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR40190473

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