§ 9.
(1) Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.
(2) Die Entscheidungsträger haben die Auszahlung in der Weise zu veranlassen, dass die Leistung von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
20001054
Dokumentnummer
NOR40013650
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