§ 9 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1984

§ 9.

Bestandteile im Sinne des § 7 sind durch die Internationalen Freinamen der Weltgesundheitsorganisation zu bezeichnen. Bestehen solche nicht, sind andere wissenschaftlich anerkannte und gebräuchliche Bezeichnungen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12133416

alte Dokumentnummer

N8198415437L

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