Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
V. ABSCHNITT
Philosophische Studienrichtung an den Katholisch-theologischen Fakultäten
§ 9. Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Studium der Philosophie an den Katholisch-theologischen Fakultäten ist entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen Forschung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.
(2) Die philosophische Studienrichtung ist nur an jenen Katholisch-theologischen Fakultäten einzurichten, an denen ein Philosophisches Institut besteht, das eine Gesamtausbildung in systematischer und historischer Philosophie gewährleistet.
(3) Das Recht, die akademischen Grade gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 6 zweiter Halbsatz zu verleihen, steht der Katholisch-theologischen Fakultät zu (§ 35 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Es ist Sache des Philosophischen Institutes, das dazu erforderliche akademische Verfahren vorschriftsmäßig durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Gesetzesnummer
10009307
Dokumentnummer
NOR12118879
alte Dokumentnummer
N7196913873L
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