§ 9.
Der Nachweis der abgelegten Prüfung über die Grundbuchsführung wird den Bewerbern um eine der im § 6 letzter Absatz bezeichneten Stellen erlassen, sofern sie eine der praktischen Justizprüfungen mit Erfolg bestanden haben.
Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
182/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12092192
alte Dokumentnummer
N61897120950
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