§ 9 IWG

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2005

Transparenz und praktische Vorkehrungen

§ 9.

(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardbedingungen und Standardentgelte sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.

(2) Auf Anfrage haben die öffentlichen Stellen die Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Entgelte sowie die Faktoren anzugeben, die bei der Berechnung der Entgelte in atypischen Fällen berücksichtigt werden.

(3) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zuganges hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, indem sie insbesondere

  1. 1. Listen und Verzeichnisse über die wichtigsten in ihrem Besitz befindlichen, einer Weiterverwendung zugänglichen Dokumente führen und diese in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet – veröffentlichen;
  2. 2. Auskunftspersonen und Informationsstellen benennen.

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