§ 9 IWG

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015

Transparenz und praktische Vorkehrungen

§ 9.

(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

(3) Die in § 7 Abs. 2 Z 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll werden sie im Internet veröffentlicht.

(4) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa

  1. 1. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente mit zugehörigen Metadaten, die, soweit möglich und sinnvoll, online verfügbar sind und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen, sowie Internet-Portale, die mit den Bestandslisten verknüpft sind. Soweit möglich, sorgen die öffentlichen Stellen dafür, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann;
  2. 2. Auskunftspersonen und Informationsstellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2015

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20004375

Dokumentnummer

NOR40172226

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