§ 9 IVF-Fonds-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Vollziehung

§ 9

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hinsichtlich der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, betraut.

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