Meldung von gefährlichen und umweltschädlichen Gütern
§ 9.
(1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert, hat spätestens beim Auslaufen aus dem Hafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang I Z 3 der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Informationen zu übermitteln.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, welches gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert und - kommend von einem außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Hafen - einen Hafen eines Mitgliedstaates anläuft oder in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates ankern muss, hat der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates die in Anhang I Z 3 der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Informationen zu übermitteln. Die Meldung hat spätestens beim Verlassen des Verladehafens zu erfolgen oder, wenn der Anlaufhafen oder der Ankerplatz nicht bekannt ist oder sich während der Fahrt ändert, sobald diese Information vorliegt.
(3) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes darf gefährliche oder umweltschädliche Güter erst an Bord nehmen, wenn er vom Verlader eine Erklärung erhalten hat, die die in Anhang I Z 2 der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Informationen enthält.
(4) Die in Abs. 1, 2 und 3 angeführten Verpflichtungen des Kapitäns gelten abweichend von § 1 Abs. 1 unabhängig von der Größe des Seeschiffes.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20003774
Dokumentnummer
NOR40080450
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