Zeugnis, Berechtigungen
§ 9.
(1) Über die Ablegung jedes Prüfungsgebietes ist ein Teilprüfungszeugnis auszustellen. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Prüfungsgebiete ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Studienberechtigungsprüfung (§ 12) auszustellen.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zum betreffenden Studium an jeder Pädagogischen Hochschule, an der dieses Studium geführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20005831
Dokumentnummer
NOR40098879
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