§ 9 HStudBerG

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2008

Zeugnis, Berechtigungen

§ 9.

(1) Über die Ablegung jedes Prüfungsgebietes ist ein Teilprüfungszeugnis auszustellen. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Prüfungsgebiete ist der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Studienberechtigungsprüfung (§ 12) auszustellen.

(2) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zum betreffenden Studium an jeder Pädagogischen Hochschule, an der dieses Studium geführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20005831

Dokumentnummer

NOR40098879

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