§ 9.
Endet das Dienstverhältnis des nichtständigen Hochschulassistenten durch Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse nach Maßgabe der für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen. Für die Anrechnung der zurückgelegten Dienstzeit findet § 4 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008121
Dokumentnummer
NOR12092835
alte Dokumentnummer
N6194910885T
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