§ 9 Hochschulassistentengesetz 1948

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.1949

§ 9.

Endet das Dienstverhältnis des nichtständigen Hochschulassistenten durch Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse nach Maßgabe der für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen. Für die Anrechnung der zurückgelegten Dienstzeit findet § 4 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008121

Dokumentnummer

NOR12092835

alte Dokumentnummer

N6194910885T

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