2. Abschnitt
Theoretische Fahrprüfung Inhalt und Ablauf
§ 9.
(1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis nachgewiesen werden über
- 1. die für das sichere Lenken und Bedienen eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen gesetzlichen und militärischen Bestimmungen sowie
- 2. die technische Ausstattung des Heeresfahrzeuges und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf das Fahrverhalten.
Dabei ist auf die speziellen Erfordernisse der jeweiligen Klasse entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Klasse abzustimmen sind. Die theoretische Fahrprüfung hat aus allgemeinen und im Falle einer Kraftfahrausbildung nach § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4, zusätzlich aus klassenspezifischen Fragen für die jeweilige Klasse zu bestehen. Die Fragen sind aus dem vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festgelegten Fragenkatalog und bei Kraftfahrprüfungen nach einer Kraftfahrausbildung nach § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 anhand der von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Gesetzesnummer
20008105
Dokumentnummer
NOR40144345
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