Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
Einsatzprämie
§ 9.
Anspruchsberechtigten, die während freiwilliger Waffenübungen und Funktionsdiensten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt eine Einsatzprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes:
| Einsatz nach § 2 Abs. 1 |
|
Dienstgradgruppe | lit. a | lit. b und c |
| WG 2001 |
|
Rekruten und Chargen | 54,27 vH | 48,59 vH, |
Unteroffiziere | 69,77 vH | 61,51 vH, |
Offiziere | 90,45 vH | 80,11 vH. |
- Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die während solcher Wehrdienstleistungen zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung eine Einsatzprämie in der halben Höhe der während dieses Einsatzes gebührenden Prämie. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Gesetzesnummer
20001214
Dokumentnummer
NOR40065409
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