Wiederholung
§ 9.
Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach 6 Wochen wiederholt werden. Bei Nichtbestehen nur eines der Prüfungsteile ist nur dieser Teil zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2021
Gesetzesnummer
20005794
Dokumentnummer
NOR40097838
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