§ 9 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Zusatzversicherung

§ 9.

(1) Die gemäß § 2 Abs. 1 Pflichtversicherten können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld abschließen.

(2) Die Zusatzversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Wird jedoch der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt, so beginnt die Zusatzversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung.

(3) Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

  1. 1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,
  2. 2. durch Ausschluß gemäß § 11,
  1. in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 5 und 7.

Schlagworte

Krankengeld

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098476

alte Dokumentnummer

N6197846343L

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