§ 9 GSV

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1994

Warnhinweise und Aufschriften auf dem Gasgerät und der Verpackung

§ 9

(1) Auf dem Gasgerät und auf seiner Verpackung sind geeignete Warnhinweise anzubringen. Diese haben eindeutige Angaben über die Gasart, den Eingangsdruck und die etwaigen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten, insbesondere die Beschränkung, daß das Gasgerät nur in ausreichend belüfteten Räumen aufgestellt werden darf, zu enthalten.

(2) Die Warnhinweise sind in deutscher Sprache abzufassen und der Verwenderinformation anzuschließen.

(3) Auf dem Gasgerät oder einer an dem Gasgerät befestigten Datenplakette (Typenschild) sind sichtbar, gut lesbar und unauslöschbar folgende Beschriftungen anzubringen:

  1. 1. Name oder Kennzeichen des Herstellers;
  2. 2. Handelsbezeichnung des Gasgerätes;
  3. 3. gegebenenfalls Art der Stromversorgung;
  4. 4. Gerätekategorie;
  5. 5. CE-Kennzeichnung (§ 27, Anhang 3) samt Kennummer der zugelassenen Stelle, die bei der Produktionsüberwachung bzw. bei der Prüfung eingeschaltet wurde, und samt den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde;
  6. 6. zur Installation benötigte zusätzliche Informationen.

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