4. Hauptstück
Ausgleichsenergiestatistik Ausgleichsenergiedaten
§ 9
(1) Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) sind von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf sowie nach Marktgebieten zu melden:
- 1. die Menge der gesamten zugewiesenen bilanziellen Ausgleichsenergie getrennt nach
- a) Tagesbilanzierung als Tageswerte,
- b) Stundenbilanzierung als stündliche Werte;
- 2. die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über die Merit Order Liste getrennt nach Kauf und Verkauf;
- 3. für die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über die Börse am Virtuellen Handelspunkt die Handelsmengen der standardisierten Produkte und der jeweilige Preis in Eurocent/kWh, getrennt nach Kauf und Verkauf jeweils als stündliche Werte;
- 4. die jeweiligen Clearingpreise für Ausgleichsenergie in Eurocent/kWh
- a) für Stundenbilanzierung gemäß § 18 Abs. 6 bzw. § 37 Abs. 6 GMMO-VO 2012 inklusive der separat auszuweisenden Auf- und Abschläge und der relevanten mengengewichteten Durchschnittspreise als stündliche Werte;
- b) für Tagesbilanzierung gemäß § 18 Abs. 5 und 7 bzw. § 37 Abs. 5 und 7 GMMO-VO 2012 inklusive der relevanten Grenzpreise sowie einer etwaigen Umlage als Tageswerte;
- c) für Verteilernetze inklusive der besonderen Bilanzgruppen und der Biogaseinspeisemengen als Tageswerte.
(2) Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) sind vom Marktgebietsmanager als stündliche Werte jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf sowie nach Marktgebieten zu melden:
- 1. die Menge der gesamten zugewiesenen stündlichen bilanziellen Ausgleichsenergie gemäß § 26 Abs. 6 GMMO-VO 2012;
- 2. die Menge der gemäß § 26 Abs. 4 GMMO-VO 2012 zugewiesenen Ausgleichsenergie;
- 3. für die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung gemäß § 26 Abs. 7 GMMO-VO 2012 jeweils die durch den Marktgebietsmanager getätigten Handelsmengen der standardisierten Produkte gemäß § 33 Abs. 1 GMMO-VO 2012.
(3) Jeweils für den Zeitraum von 6 Uhr des Vortages (d-1) bis 6 Uhr des aktuellen Tages (d) sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes als stündliche Werte jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf sowie nach Marktgebieten die Preise der stündlichen Auktionen in Eurocent/kWh zu melden.
(4) Jeweils zum Monatsletzten sind vom Marktgebietsmanager bzw. vom Bilanzgruppenkoordinator die registrierten Bilanzgruppen je Marktgebiet zu melden, wobei die registrierten Bilanzgruppen die auch Mengen im Verteilergebiet abwickeln, sowie Bilanzgruppen, die Endverbraucher beliefern, jeweils getrennt anzugeben sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)