Tritt mit dem Inkrafttreten jenes Bundesgesetzes, das die nähere Organisation und den laufenden Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria regelt, außer Kraft (vgl. § 14).
Lehre und Studien
§ 9.
(1) Die Universität ist berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien sowie Universitätslehrgänge einzurichten. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Masterstudien mindestens 120 ECTS‑Anrechnungspunkte zu betragen. Die Dauer von Doktoratsstudien (einschließlich der Doctor of Philosophy-Doktoratsstudien) beträgt mindestens drei Jahre.
(2) Den Absolventinnen und Absolventen der an der Universität eingerichteten Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien sind nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Studienleistungen die dem fachlichen Wirkungsbereich der Universität entsprechenden im Curriculum festgelegten Bachelor-, Master- oder Doktoratsgrade zu verleihen.
(3) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden sind privatrechtlicher Natur.
(4) Die durch den Gründungskonvent erlassenen vorläufigen Curricula treten mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2025 zu einem Studium zugelassen werden, haben das Recht, dieses Studium ab dem 1. Oktober 2025 innerhalb der doppelten Dauer der im Curriculum festgelegten Studienzeit abzuschließen.
(5) Die an der Universität zugelassenen Studierenden sind ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2021.
Schlagworte
Bachelorstudie, Masterstudie, Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20011976
Dokumentnummer
NOR40246468
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