Ausschließung von der Grundausbildung
§ 9
(1) Ein Bediensteter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2) Über die Ausschließung von einer Grundausbildung entscheidet die Dienstbehörde über Antrag oder nach Anhörung der SIAK.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Gesetzesnummer
20005109
Dokumentnummer
NOR40084653
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