§ 9 GrundAusbV

Alte FassungIn Kraft seit 16.11.2006

Ausschließung von der Grundausbildung

§ 9

(1) Ein Bediensteter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

(2) Über die Ausschließung von einer Grundausbildung entscheidet die Dienstbehörde über Antrag oder nach Anhörung der SIAK.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20005109

Dokumentnummer

NOR40084653

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