§ 9 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ausbildungsgrundsätze und Lehrpläne

§ 9.

(1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den Erfordernissen des Exekutivdienstes entsprechend zu vermitteln;
  2. 2. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
  3. 3. die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.

(2) Die Lehrpläne haben den in den Anlagen festgelegten Vorgaben zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40037867

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