Ausbildungsgrundsätze und Lehrpläne
§ 9.
(1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:
- 1. Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den Erfordernissen des Exekutivdienstes entsprechend zu vermitteln;
- 2. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
- 3. die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.
(2) Die Lehrpläne haben den in den Anlagen festgelegten Vorgaben zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40037867
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