§ 9 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011

Prüfungssenate

§ 9.

(1) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Auswahl der Mitglieder des Prüfungssenates ist so zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete Prüfer zur Verfügung stehen.

(2) Jedem Prüfungssenat hat mindestens ein Beamter des für den Prüfungskandidaten vorgesehenen Planstellenbereiches (Justizanstalten oder Bewährungshilfe) anzugehören.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008520

Dokumentnummer

NOR12099902

alte Dokumentnummer

N61982116340

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