zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 9.
(1) Die mündliche Prüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen der Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teilprüfung zumindest jene Gegenstände zu umfassen hat, die in der Anlage unter einer Zahl zusammengefaßt sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist die Absolvierung jenes Teiles des Ausbildungslehrganges, der die betreffenden Gegenstände zum Inhalt hat.
(3) Die Teilprüfung ist im Anschluß an den jeweiligen Teil des Ausbildungslehrganges abzulegen.
(4) Besteht ein Kandidat eine Teilprüfung nicht, hat er dennoch an den folgenden Ausbildungslehrgängen teilzunehmen.
(5) Die Durchführung der Prüfung obliegt einem Mitglied der Prüfungskommission, das auf dem Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
(6) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(7) Die in der Anlage in Z 1 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.
(8) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Wird gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. § 11 dieser Verordnung eine Ausbildung und Prüfung auf die Grundausbildung angerechnet, sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu vermerken.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Senatsvorsitzender, Prüfungsgegenstände,
Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008614
Dokumentnummer
NOR12102586
alte Dokumentnummer
N61986188820
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