§ 9 GMMO-VO 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2022

Abs. 3 tritt mit Beginn des Gastages 1.6.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 4).

Zuordnung von Kapazitäten zu Bilanzgruppen

§ 9.

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.10.2022 in Kraft)

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.10.2022 in Kraft)

(3) Für Zwecke der Verrechnung des mengenbasiertes Netznutzungsentgelts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8a GSNE-VO 2013 durch den Fernleitungsnetzbetreiber an den Netzbenutzer kann jedes Bilanzgruppenmitglied seine Nominierungen für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt einem Sub-Bilanzkonto jener Bilanzgruppe zuzuordnen, dessen Mitglied er ist. Erfolgt diese Zuordnung nicht, verrechnet der Fernleitungsnetzbetreiber das mengenbasierte Entgelt anteilig im Verhältnis der in diese Bilanzgruppe eingebrachten Kapazitäten an die jeweiligen Netzbenutzer.

Schlagworte

Einspeisepunkt, Einspeisevertrag

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022

Gesetzesnummer

20010887

Dokumentnummer

NOR40244090

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