Tritt mit Beginn des Gastages 1.10.2022, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 47 Abs. 1).
Zuordnung von Kapazitäten zu Bilanzgruppen
§ 9.
(1) Voraussetzung für die Nominierung von Kapazitäten an Ein- oder Ausspeisepunkten im Marktgebiet ist die rechtzeitige Zuordnung der an diesen Punkten gebuchten Kapazitäten zu Bilanzgruppen. Die gesamten gebuchten Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten an den Marktgebietsgrenzen werden vom Netzbenutzer gegenüber dem Netzbetreiber auf Grundlage des zwischen diesen abgeschlossenen Ein- bzw. Ausspeisevertrages unter Angabe der Identifikationsnummer der Bilanzgruppe zugeordnet. Der Netzbenutzer kann gebuchte Kapazitäten ihrer Höhe nach aufteilen und diese Teile unterschiedlichen Bilanzgruppen sowie unterschiedlichen Sub-Bilanzkonten zuordnen. Der Netzbenutzer muss gemäß § 19 Abs. 2 Bilanzgruppenverantwortlicher oder unmittelbares Bilanzgruppenmitglied jener Bilanzgruppe sein, der er Kapazität zuordnet.
(2) Kurzfristig gebuchte Kapazitäten (Tages-Standardkapazitätsprodukte und untertägige Standardkapazitätsprodukte gemäß Art. 9 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/459) sind unverzüglich in Bilanzgruppen einzubringen.
Schlagworte
Einspeisepunkt, Einspeisevertrag
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022
Gesetzesnummer
20010887
Dokumentnummer
NOR40220328
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