§ 9 Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Fachzeichnen“

§ 9.

(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer normgerechten bautechnischen Zeichnung nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 40 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012922

Dokumentnummer

NOR40270263

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