Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 9.
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer normgerechten bautechnischen Zeichnung nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 40 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012922
Dokumentnummer
NOR40270263
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)