§ 9 Glas-Verfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 9.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen.

(2) Die Prüfarbeit für jeden Schwerpunkt ist so zu konzipieren, dass die gestellten Aufgaben im Regelfall in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

(3) Die zur Prüfung antretende Person hat entsprechend dem ausgebildeten Schwerpunkt folgende Kompetenzen nachzuweisen:

  1. 1. Schwerpunkt „Hohlglasproduktion“: Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Arbeitsanweisungen, Ablaufpläne, Bedienungsanleitungen, Wartungspläne, Instandhaltungspläne und Schaltpläne), auch unter Nutzung von mobilen Endgeräten, zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
  2. b) Verarbeitungsmaschinen zur Herstellung von Hohlglasprodukten zu rüsten und einzustellen,
  3. c) einfache Arbeiten an elektrotechnischen, pneumatischen oder hydraulischen Bauteilen durchzuführen (zB Bauteile austauschen),
  4. d) Programme zur Steuerung von Robotern zu speichern und zu laden sowie einfache Programme zu erstellen und zu optimieren,
  5. e) die Qualität von hergestellten Hohlglasprodukten visuell oder maschinell (zB mit Kontrollstationen) zu überwachen und fehlerhafte Hohlglasprodukte auszuscheiden.
  1. 2. Schwerpunkt „Flachglasveredelung“: Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung
  1. a) technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Arbeitsanweisungen, Ablaufpläne, Bedienungsanleitungen, Wartungspläne, Instandhaltungspläne und Schaltpläne), auch unter Nutzung von mobilen Endgeräten, zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
  2. b) Verarbeitungsmaschinen zur Herstellung von Flachglasprodukten zu rüsten und einzustellen,
  3. c) einfache Arbeiten an elektrotechnischen, pneumatischen oder hydraulischen Bauteilen durchzuführen (zB Bauteile austauschen),
  4. d) Programme zur Steuerung von Robotern zu speichern und zu laden sowie einfache Programme zu erstellen und zu optimieren und
  5. e) die Qualität von hergestellten Flachglasprodukten visuell oder maschinell (zB mit Glasprüfmaschinen) zu überwachen und fehlerhafte Flachglasprodukte auszuscheiden.

(4) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechter Umgang mit Maschinen und Geräten,
  2. 2. Erreichen von vorgegebenen Werten bzw. Einstellungen,
  3. 3. fachgerechtes Protokollieren von Daten oder Prozessaufzeichnungen,
  4. 4. Arbeitssicherheit, Ordnung und Sauberkeit.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20012921

Dokumentnummer

NOR40270249

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)