§ 9.
Soweit die Förderung in der Gewährung von sonstigen Zuschüssen gemäß § 2 lit. b besteht, hat der Bund unmittelbar mit den Förderungswerbern Verträge zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006279
Dokumentnummer
NOR12069403
alte Dokumentnummer
N5196927388L
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