§ 9 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Befangenheit und sonstige Verhinderung

§ 9.

(1) Wenn bei einem Mitglied die im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 genannten Befangenheitsgründe gegeben sind, hat es sich insoweit jeder Tätigkeit im Rahmen des Kuratoriums der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie zu enthalten und für die Dauer der Behandlung dieser Angelegenheit sich von der Sitzung des Kuratoriums zu entfernen.

(2) Im Falle der Befangenheit oder sonstigen Verhinderung eines Mitgliedes mit beschließender Stimme tritt an seine Stelle das für das Mitglied bestellte Ersatzmitglied, das hierüber vom befangenen oder verhinderten Mitglied zu verständigen ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120187

alte Dokumentnummer

N7197640727L

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