§ 9 Geschäftsordnung der Arbeitnehmerschutzkommission

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1973

Mitwirkung von Behörden

§ 9.

(1) Zu den Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission und der Fachausschüsse sind die Bundesministerien für Verkehr, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Gesundheit und Umweltschutz, Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und die von den Ländern bestimmten Vertreter unter Angabe der Tagesordnung und nach Möglichkeit unter Anschluß der Unterlagen nach § 5 Abs. 1 zu laden. Nach der Art des Verhandlungsgegenstandes können auch Vertreter weiterer Behörden zu den Sitzungen geladen werden.

(2) Die Behördenvertreter nehmen an den Sitzungen der Kommission und der Fachausschüsse in beratender Eigenschaft teil.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10008297

Dokumentnummer

NOR12096627

alte Dokumentnummer

N6197327644L

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