Mitwirkung von Behörden
§ 9.
(1) Zu den Sitzungen der Arbeitnehmerschutzkommission und der Fachausschüsse sind die Bundesministerien für Verkehr, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Gesundheit und Umweltschutz, Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung und die von den Ländern bestimmten Vertreter unter Angabe der Tagesordnung und nach Möglichkeit unter Anschluß der Unterlagen nach § 5 Abs. 1 zu laden. Nach der Art des Verhandlungsgegenstandes können auch Vertreter weiterer Behörden zu den Sitzungen geladen werden.
(2) Die Behördenvertreter nehmen an den Sitzungen der Kommission und der Fachausschüsse in beratender Eigenschaft teil.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10008297
Dokumentnummer
NOR12096627
alte Dokumentnummer
N6197327644L
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