§ 9 GeO der VA 2009

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2009

Angelegenheiten, die von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen sind

§ 9

(1) Die nicht der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft vorbehaltenen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 2) werden auf Grund der Geschäftsverteilung von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig besorgt.

(2) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft ist berechtigt, zu ihrem/seinem Prüfbereich zu Themen ihrer/seiner Wahl Pressekonferenzen (auch unter Beteiligung Betroffener, Wissenschafterinnen/ Wissenschafter und Auskunftspersonen) abzuhalten. Davon ist das Kollegium termingerecht zu informieren.

(3) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft hat für den Fall ihrer/seiner Verhinderung Vorsorge für seine Vertretung zu treffen; eine Aufteilung der Angelegenheiten ist dabei zulässig.

(4) Ist ein Mitglied der Volksanwaltschaft auf Grund schwer wiegender Umstände nicht in der Lage, für ihre/seine Vertretung bei einer länger dauernden Verhinderung zu sorgen, so haben die beiden anderen Mitglieder der Volksanwaltschaft zur Gewährleistung der Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Volksanwaltschaft bis zu einer Entscheidung des verhinderten Mitglieds der Volksanwaltschaft einvernehmlich die Vertretung festzulegen.

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