§ 9 Generalstabsausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Prüfungsorgane

§ 9.

(1) Die Prüfungskommission ist in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport einzurichten und hat zu bestehen aus

  1. 1. der Chefin oder dem Chef des Generalstabes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
  2. 2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer der im § 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.

(4) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Mit dem Senatsvorsitz ist jedenfalls eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Generalstabsdienst zu betrauen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können die jeweiligen Vorsitzenden anordnen, dass einzelne Bewertungen mündlicher Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach § 8 Abs. 1 durch ein Einzelmitglied der Prüfungskommission zu erfolgen haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008582

Dokumentnummer

NOR40156234

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