§ 9 Generalstabsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1996

§ 9.

Zur Bewertung der Klausurarbeiten im Rahmen der Auswahlprüfung und der Aufnahmsprüfung ist bei der Landesverteidigungsakademie eine Kommission zu bilden. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Kommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. § 8 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die Beurteilung der Fremdsprachenkenntnisse gemäß § 7 Abs. 1 auch sonstige entsprechend qualifizierte Personen zu Mitgliedern der Kommission bestellt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

10009022

Dokumentnummer

NOR12112185

alte Dokumentnummer

N6199657999J

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