§ 9 Geflügelpest-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Kundmachung von Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko

§ 9.

Die in Anlage 1 (Gebiete mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) genannten Gebiete sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden bekanntzumachen. Hierbei ist eine ergänzende Definition der betroffenen Gebiete durch Nennung von Grundstücksnummern, begrenzenden Straßenzügen oder eine kartographische Darstellung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091968

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