§ 9 GebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1987

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 668/1976.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.

§ 9.

(1) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 290/1986.)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 315/1985 und BGBl. Nr. 491/1985.)

(3) Das Finanzamt kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei Nichtentrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Gebühr unabhängig von einer nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu erhebenden Gebührenerhöhung eine Erhöhung bis zum Zweifachen der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist ausschließlich zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte sowie ob eine Gebührenverkürzung (verspätete Anzeige, verspätete Entrichtung) erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042954

alte Dokumentnummer

N3195713810R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)