§ 9 GBRG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Datenverwendung

§ 9.

(1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben

  1. 1. personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß §§ 6 und 7 zu verarbeiten sowie
  2. 2. öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister zu übermitteln.

(2) Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zu übermitteln.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt,

  1. 1. Trägern von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, Universitäten, Fachhochschulen und einschlägige Forschungseinrichtungen,
  2. 2. der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria),
  3. 3. der Bundesarbeitskammer,
  4. 4. der Wirtschaftskammer Österreich,
  5. 5. dem Österreichische Gewerkschaftsbund,
  6. 6. dem Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband und
  7. 7. dem Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
  1. auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen (statutarischen) Aufgaben zu übermitteln.

Schlagworte

Datenauswertung, Gesundheitsverband

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40186851

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