§ 9 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Stiftungsrat

§ 9.

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Je ein Mitglied ist

  1. 1. von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
  2. 2. vom Bundesminister für Finanzen,
  3. 3. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  4. 4. vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
  5. 5. von der Oesterreichischen Nationalbank

(2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein.

(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet:

  1. 1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
  2. 2. durch Zurücklegung der Funktion oder
  3. 3. durch Abberufung gemäß Abs. 4.

(4) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesminister und die Oesterreichische Nationalbank haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn

  1. 1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
  2. 2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
  3. 3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
  4. 4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.

(5) Den Mitgliedern des Stiftungsrats gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40048175

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