§ 9 FSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Beitrag des Bundes

§ 9.

Von den Bestimmungen des § 34 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind nur die Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, § 34 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10008423

Dokumentnummer

NOR12098445

alte Dokumentnummer

N6197844591L

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