Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.
(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Aufgaben zu umfassen:
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden an einem Tag durchgeführt werden kann. Bei der Aufgabenstellung ist tunlichst auf erfolgreich abgelegte Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, Bedacht zu nehmen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(4) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
Schlagworte
Augenbrauenfärben, Kopfmassage
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20008865
Dokumentnummer
NOR40162642
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