§ 9 Friseur/in und Perückenmacher/in (Stylist/in)-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9.

(1)   Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Aufgaben zu umfassen:

(2)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden an einem Tag durchgeführt werden kann. Bei der Aufgabenstellung ist tunlichst auf erfolgreich abgelegte Prüfungen vor einer Prüfungskommission der zuständigen Landesinnung, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, Bedacht zu nehmen.

(3)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

(4)  Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

Schlagworte

Augenbrauenfärben, Kopfmassage

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20008865

Dokumentnummer

NOR40162642

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