§ 9 Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.1982

Überprüfung

§ 9.

(1) Das Finanzamt ist jederzeit berechtigt, die zum Betrieb zugelassenen Freistempelmaschinen und deren Zählerstand sowie die verbrauchten Wertkarten an Ort und Stelle zu überprüfen. Ferner ist es berechtigt, in die die Instandhaltung und Instandsetzung der Freistempelmaschine betreffenden Aufzeichnungen des Unternehmens, das die Freistempelmaschine instandgehalten oder instandgesetzt hat, Einsicht zu nehmen.

(2) Die Prüfungen sind so anzusetzen, daß die notwendige und ausreichende Kontrolle über den ordnungsgemäßen Betrieb der Freistempelmaschinen gewährleistet ist.

Schlagworte

Stempelmaschine

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10004372

Dokumentnummer

NOR12047715

alte Dokumentnummer

N31982171700

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