§ 9 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9.

(1) Rechtsvorschriften, interne und externe Schriftstücke sowie Publikationen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sind in weiblicher und männlicher Form bzw. geschlechtsneutraler Form zu verwenden. In Erlässen, Verfügungen und im Schriftverkehr des Ressorts sowie an den Amtstafeln und Türschildern sind Frauen sprachlich sichtbar zu machen.

(2) Im Rahmen der derzeitigen und künftig zum Einsatz gelangenden Informations- und Kommunikationstechnologien ist auf einen geschlechtergerechten Sprachgebrauch Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Informationstechnologie

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

20009811

Dokumentnummer

NOR40191199

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)