Informationsarbeit
§ 9.
(1) Neu eintretenden Bediensteten sowie Frauen im Ausbildungsdienst ist der Frauenförderungsplan von der Dienstbehörde (Personalstelle) bzw. dem Heerespersonalamt nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der aktuelle Frauenförderungsplan ist jeder Dienststellenleiterin bzw. jedem Dienststellenleiter sowie jeder Kommandantin bzw. jedem Kommandanten zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der aktuelle Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle und in jedem Kommando zur Einsicht aufzulegen sowie im Intranet zu veröffentlichen. In die jährlich wiederkehrende Kaderbelehrung ist auf diese Einsichtsmöglichkeit hinzuweisen. Auf Wunsch einer oder eines Bediensteten ist der Frauenförderungsplan auch in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport hat bedarfsbezogen Schulungs- und Informationsveranstaltungen für die Gleichbehandlungsbeauftragten, deren Stellvertrerinnen und Stellvertreter sowie für die Frauenbeauftragten abzuhalten.
(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder Frauenbeauftragten zu ermöglichen, sofern nicht schwer wiegende dienstliche Interessen entgegenstehen.
(6) In der Geschäftseinteilung ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle für Agenden der frauen- und elternrelevanten Dienstrechtsfragen besonders auszuweisen.
(7) Die im Frauenförderungsplan vorgesehenen Maßnahmen sind in regelmäßigen Gesprächen zwischen Gleichbehandlungsbeauftragten und Sektions- und Dienstbehördenleitung zu beraten und deren Umsetzung zu beobachten.
Schlagworte
Schulungsveranstaltung, Sektionsleitung
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20007866
Dokumentnummer
NOR40140283
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