§ 9 FMA-KVO 2016

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2018

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4

3. Abschnitt

Verrechnung von Vorauszahlungen Vorauszahlungspflicht

§ 9.

(1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d sind nicht vorauszahlungspflichtig.

(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.

(3) § 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2020

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40196660

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