§ 9.
Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2026 beträgt der Mehrkindzuschlag 24,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40269647
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