§ 9 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 9.

Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2002 beträgt der Mehrkindzuschlag 36,4 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40022121

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