§ 9 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

§ 9.

Die entnommenen Proben sind an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und dort nach den von der Europäischen Gemeinschaft (EG) festgelegten Methoden untersuchen zu lassen. Den entnommenen Proben ist ein vom Bundeskanzler in Inhalt und Form festzulegender, vollständig ausgefüllter Probenbegleitschein anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003893

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)