§ 9.
Die entnommenen Proben sind an ein zugelassenes Laboratorium einzusenden und dort nach den von der Europäischen Gemeinschaft (EG) festgelegten Methoden untersuchen zu lassen. Den entnommenen Proben ist ein vom Bundeskanzler in Inhalt und Form festzulegender, vollständig ausgefüllter Probenbegleitschein anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20000380
Dokumentnummer
NOR40003893
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